Satzung des Supalife e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist „Supalife e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt von Kunst und Kultur an einem öffentlich relevanten Ort in Berlin, Prenzlauer Berg. Ziel ist die nachhaltige Förderung kultureller Projekte, insbesondere Projekte der visuellen Künste, allen voran der Siebdruckkultur und deren gegenwärtige und zukunftsgerichtete Tendenzen. Dies soll im Einzelnen durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
•    Veranstaltung von Ausstellungen, Diskussionsabenden und Workshops
•    Veröffentlichung von Druckwerken, Kunsteditionsdrucken und Katalogen
•    Aktive Mitgestaltung des örtlichen und überregionalen Kulturgeschehen sowie Kulturerhalt und –austausch in Berlin, Prenzlauer Berg
•    Förderung und Beratung von jungen, unkommerziellen Künstlern, Autodidakten und Quereinsteigern
•    Vernetzung und internationaler Kulturaustausch mit ähnlichen Projekten und Künstlern im In- und Ausland

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen wollen.

(2) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

(3) Die aktiven Mitglieder sind allein stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.

(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag oder durch Zuschüsse. In der Beitragsordnung wird bei fördernden Mitgliedern zwischen Einzelpersonen und Firmenmitgliedern unterschieden.

(5) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(6) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(8) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

(9) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(10) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann einen Beirat berufen.
 
§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Beisitzer.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Kassenwart, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besondere Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Der Vorstand kann auf Eigeninitiative oder auf Wunsch von mindestens 20% der aktiven Mitglieder Arbeitsgruppen bilden, die einer vom Vorstand definierten Arbeitsgruppenordnung unterstehen. Die Arbeitsgruppen sollen im Sinne des Vereinszwecks spezielle Aufgaben übernehmen. Sobald ihre Aufgabenstellung gebilligt ist, sind sie mit Mitteln und Einrichtungen des Vereins zu fördern.

§ 7 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden) einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt in jedem Fall mit drei Stimmen. Vorstandsmitglieder können auch durch audiovisuelle Medien (z.B. Video-Konferenz) an den Versammlungen teilnehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Vorstandsberichte, die Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung, Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins, Beschluss über die Erhebung einer Umlage.

(6) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Regelungen getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte 3/4 Mehrheit erforderlich.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 10 Beirat

Bildet der Verein einen Beirat, beruft der Vorstand verdiente und fachkundige Persönlichkeiten. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vereins in fachlichen, die Inhalte des Vereins betreffenden Fragen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Wohnsitz und Geburtsdatum.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Hompage oder der Vereinszeitschrift nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst in Kultur in Berlin.